Tarifordnung

für den Verkehr mit Taxen

-Taxentarif-

für das Gebiet der Stadt Neuwied

 

Aufgrund des § 51 des Personenbeförderungsgesetz (PBefG) vom 08.08.1990 (BGBI S. 1690),und

der Verordnung der Landesregierung Rheinland Pfalz vom 13.06.1961 (GVBL. S.147) über die

Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Personenbeförderungsgesetz, in den zur Zeit geltenden

Fassung, wird für die in Stadtbereich Neuwied zugelassenen Taxen folgende Rechtsverordnung

erlassen:

 

 

§ 1

Geltungsbereich

 

1. Bei der Beförderung von Personen mit den im Gebiet der Stadt Neuwied zugelassenen Kraft-

droschken gilt der nachstehende Tarif im Pflichtfahrgebiet Das Pflichtfahrgesetz umfaßt das

Gebiet der Stadt Neuwied.

 

2. Beförderung über die Grenzen des Stadtgebiets hinaus unterliegen der freien Vereinbarung.

Dabei dürfen die Entgelte gemäß § 2 nicht überschritten werden; jedoch darf das Entgelt

für die gesamte Fahrstrecke nicht niedriger sein als der Tarifpreis für den innerhalb der

Stadt zurückgelegten Streckenteil.

 

3. Auf die einschlägigen Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und der

Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BO-Kraft)

vom 21.06.1975 (BGBI. IS. 1573),in der Zeit geltenden Fassung, wird verwiesen.

 

§ 2

Tarif

 

1. Beförderungsentgelt :

das Beförderungsentgelt setzt sich aus dem Grundpreis, dem Entgelt für die gefahrene

Wegstrecke (Kilometerpreis), den Zuschlägen und dem Wartegeld zusammen. Der Kilometerpreis und

das Wartegeld werden nach Schalteinheiten von je 0,10 Euro berechnet.

 

Eine wegstreckenberechnung vor Zurücklegen der Wegstrecke ist nicht statthaft.

1.1 Grundpreis für jede Inanspruchnahme der Taxe -------------------------------------------- 2,00 Euro

 

1.2 Wegstreckenberechnung :

Für jede gefahrene Wegstrecke von 71,43 m --------------------------------------------------- = 0,10 Euro

dies entspricht einem Kilometerpreis von ---------------------------------------------------------- 1,40 Euro

( die Weiterschaltung des Fahrpreisanzeigers erfolgt um 0,10 Euro ).

 

1.3 Nichtzustandekommen des Beförderungsvertrages :

Wird die bestellte Taxe ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, hat der Besteller den Grundpreis

zu entrichten.

 

1.4 Wartegeld :

Das Wartegeld beträgt pro 15,00 Sekunden -------------------------------------------------------- 0,10 Euro

pro Stunde ----------------------------------------------------------------------------------------------- 24,00 Euro

Die Berechnung der Wartezeit muß mit dem Fahrpreisanzeiger erfolgen.

Pflichtwartezeiten : 30 Minuten

 

1.5 Zuschläge :

a) Gepäckstück bis 10,0 kg.............................................................................................. frei

über 10,0 kg bis 25,0 kg................................................................................................... 0,13 Euro

für jede weitere angefangene 25,0 kg................................................................................. 0,13 Euro

b) Kleintiere..................................................................................................................... 0,13 Euro

c) Blindenhunde.............................................................................................................. frei

 

 

2. Preisbildung auf Zahlung des Beförderungsentgeltes :

Die Tarife sind Festpreise; sie dürfen weder über- noch unterschritten werden. Diese

Tarifordnung ist in der Taxe mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzulegen.

Das Beförderungsentgelt ist im allgemeinen nach Beendigung der Fahrt an den Taxen zu zahlen.

Der Taxifahrer kann jedoch schon bei Antritt der Fahrt einen Vorschuß in Höhe des

voraussichtlichen Fahrpreises verlangen.

Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung über den Beförderungspreis unter Angabe

der Ordnungsnummer des Taxis auszustellen.

 

 

§ 3

Ausnahmen

 

Krankentransporte unterliegen dieser Tarifordnung nur, wenn kein Rahmenabkommen mit

öffentlich- rechtlichen Kostenträgern Anwendung findet.

 

 

§ 4

Fahrpreisanzeiger

 

1. Nach § 28 der Verordnung über den Bereich von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr

( BP-Kraft ) sind Taxen mit geeichten und beleuchtbaren Fahrpreisanzeigern (Taxameteruhren )

auszurüsten.

 

2. Fahrten innerhalb des Stadtgebietes sind ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger

auszuführen. Ein anderer als der angezeigte Fahrpreis darf nicht gefordert werden.

 

3. Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrpreis nach dem Grundpreis und den

zurückgelegten Kilometern zu berechnen. Der Fahrgast ist sofort auf die Störung hinzuweisen.

 

4. Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich beseitigen zu lassen. Bei Verletzung

der Eichplomben ist eine sofortige Nacheichung erforderlich.

 

5. Bei Tarifänderungen haben Nacheichungen innerhalb einer Frist von dreißig Werktagen

zu erfolgen.

 

 

§ 5

Ordnungswidrigkeiten

 

Zuwiderhandlungen gegen dieser Verordnung können gemäß § 61 Abs. 1 (Ziffer 3 , Buchstabe

c und e, Ziffer 4) und Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes mit einer Geldbuße bis zu

5.000,00 Euro geahndet werden.

 

§ 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01.09.2006 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr

mit Taxen vom 01.01.2002 außer Kraft.

Der nunmehr gültige Taxentarif kann bei der Stadtverwaltung Neuwied, Straßenverkehrsabteilung,

Engerser Landstraße 17, 56564 Neuwied, eingesehen bzw. bei Bedarf angefordert werden.

 

56564 Neuwied, 09.08.2006

Stadtverwaltung Neuwied

 

( Roth )

Oberbürgermeister