|
Tarifordnung für den Verkehr mit Taxen -Taxentarif- für das Gebiet der Stadt Neuwied
Aufgrund des § 51 des Personenbeförderungsgesetz (PBefG) vom 08.08.1990 (BGBI S. 1690),und der Verordnung der Landesregierung Rheinland Pfalz vom 13.06.1961 (GVBL. S.147) über die Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Personenbeförderungsgesetz, in den zur Zeit geltenden Fassung, wird für die in Stadtbereich Neuwied zugelassenen Taxen folgende Rechtsverordnung erlassen:
§ 1 Geltungsbereich
1. Bei der Beförderung von Personen mit den im Gebiet der Stadt Neuwied zugelassenen Kraft- droschken gilt der nachstehende Tarif im Pflichtfahrgebiet Das Pflichtfahrgesetz umfaßt das Gebiet der Stadt Neuwied.
2. Beförderung über die Grenzen des Stadtgebiets hinaus unterliegen der freien Vereinbarung. Dabei dürfen die Entgelte gemäß § 2 nicht überschritten werden; jedoch darf das Entgelt für die gesamte Fahrstrecke nicht niedriger sein als der Tarifpreis für den innerhalb der Stadt zurückgelegten Streckenteil.
3. Auf die einschlägigen Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BO-Kraft) vom 21.06.1975 (BGBI. IS. 1573),in der Zeit geltenden Fassung, wird verwiesen.
§ 2 Tarif
1. Beförderungsentgelt : das Beförderungsentgelt setzt sich aus dem Grundpreis, dem Entgelt für die gefahrene Wegstrecke (Kilometerpreis), den Zuschlägen und dem Wartegeld zusammen. Der Kilometerpreis und das Wartegeld werden nach Schalteinheiten von je 0,10 Euro berechnet.
Eine wegstreckenberechnung vor Zurücklegen der Wegstrecke ist nicht statthaft. 1.1 Grundpreis für jede Inanspruchnahme der Taxe -------------------------------------------- 2,00 Euro
1.2 Wegstreckenberechnung : Für jede gefahrene Wegstrecke von 71,43 m --------------------------------------------------- = 0,10 Euro dies entspricht einem Kilometerpreis von ---------------------------------------------------------- 1,40 Euro ( die Weiterschaltung des Fahrpreisanzeigers erfolgt um 0,10 Euro ).
1.3 Nichtzustandekommen des Beförderungsvertrages : Wird die bestellte Taxe ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, hat der Besteller den Grundpreis zu entrichten.
1.4 Wartegeld : Das Wartegeld beträgt pro 15,00 Sekunden -------------------------------------------------------- 0,10 Euro pro Stunde ----------------------------------------------------------------------------------------------- 24,00 Euro Die Berechnung der Wartezeit muß mit dem Fahrpreisanzeiger erfolgen. Pflichtwartezeiten : 30 Minuten
1.5 Zuschläge : a) Gepäckstück bis 10,0 kg.............................................................................................. frei über 10,0 kg bis 25,0 kg................................................................................................... 0,13 Euro für jede weitere angefangene 25,0 kg................................................................................. 0,13 Euro b) Kleintiere..................................................................................................................... 0,13 Euro c) Blindenhunde.............................................................................................................. frei
2. Preisbildung auf Zahlung des Beförderungsentgeltes : Die Tarife sind Festpreise; sie dürfen weder über- noch unterschritten werden. Diese Tarifordnung ist in der Taxe mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzulegen. Das Beförderungsentgelt ist im allgemeinen nach Beendigung der Fahrt an den Taxen zu zahlen. Der Taxifahrer kann jedoch schon bei Antritt der Fahrt einen Vorschuß in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangen. Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung über den Beförderungspreis unter Angabe der Ordnungsnummer des Taxis auszustellen.
§ 3 Ausnahmen
Krankentransporte unterliegen dieser Tarifordnung nur, wenn kein Rahmenabkommen mit öffentlich- rechtlichen Kostenträgern Anwendung findet.
§ 4 Fahrpreisanzeiger
1. Nach § 28 der Verordnung über den Bereich von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr ( BP-Kraft ) sind Taxen mit geeichten und beleuchtbaren Fahrpreisanzeigern (Taxameteruhren ) auszurüsten.
2. Fahrten innerhalb des Stadtgebietes sind ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger auszuführen. Ein anderer als der angezeigte Fahrpreis darf nicht gefordert werden.
3. Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrpreis nach dem Grundpreis und den zurückgelegten Kilometern zu berechnen. Der Fahrgast ist sofort auf die Störung hinzuweisen.
4. Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich beseitigen zu lassen. Bei Verletzung der Eichplomben ist eine sofortige Nacheichung erforderlich.
5. Bei Tarifänderungen haben Nacheichungen innerhalb einer Frist von dreißig Werktagen zu erfolgen.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen dieser Verordnung können gemäß § 61 Abs. 1 (Ziffer 3 , Buchstabe c und e, Ziffer 4) und Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.
§ 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 01.09.2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen vom 01.01.2002 außer Kraft. Der nunmehr gültige Taxentarif kann bei der Stadtverwaltung Neuwied, Straßenverkehrsabteilung, Engerser Landstraße 17, 56564 Neuwied, eingesehen bzw. bei Bedarf angefordert werden.
56564 Neuwied, 09.08.2006 Stadtverwaltung Neuwied
( Roth ) Oberbürgermeister
|